Muss im Urteil ein genauer Unterhaltsbetrag stehen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit ist der rückständige Unterhalt bis zum Letzten des Monats der Beschlussfassung als Gesamtbetrag auszuweisen.OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025
- Im Fall einer wirksamen Vorauszahlung von Unterhaltsbeträgen, die beim Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zur Tilgung führen, ist auch für die Zukunft nur eine entsprechend verminderte Zahlungsverpflichtung auszusprechen bzw für Perioden, in denen die Vorauszahlung zur vollständigen Tilgung geführt hat, das Unterhaltsbegehren abzuweisen.OGH 4 Ob 114/17v, 27.07.2017
- Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
- Der Beklagte hat in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind.OGH 5 Ob 38/99w, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000588 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 8 Ob 170/25w, 22.04.2026, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 82/25t, 28.10.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 197/24g, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 197/24g, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 78/23a, 06.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 23/20b, 29.07.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- EO § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 226
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
In der Regel nicht. Der einstweilige Unterhalt wird nicht bloß gesichert, sondern Ihnen als in der Regel endgültig zustehender Betrag zugesprochen; er ist deshalb möglichst genau nach den gesetzlichen Regeln zu bemessen. Nur wer ihn in schlechtem Glauben bezogen hat, kann zur Rückzahlung verpflichtet werden.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.