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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 06.09.2023 · Fall aus Burgenland

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 132/23t

Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62

Entscheidungstext

23 Absätze, 2.621 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

06.09.2023

Geschäftszahl

3Ob132/23t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*, geboren * 2011, wohnhaft bei der Mutter N*, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, Vater M*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 6. März 2023, GZ 20 R 2/23b-333, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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