Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller, Rechtsmittelwerber
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (140 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Obsorgeverfahren, unterlassene persönliche Befragung der Minderjährigen.OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023
- hier: keine ausreichenden Anhaltspunkte für Durchbrechung des Grundsatzes aufgrund des Kindeswohls.OGH 2 Ob 4/23m, 21.02.2023
- Hier: Eine im Rekurs geltend gemachte Befangenheit des Erstrichters.OGH 1 Ob 116/18t, 26.09.2018
- Hier: Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens.OGH 1 Ob 216/17x, 15.12.2017
- Hier: Verfahren über die Einräumung eines Notwegs.OGH 1 Ob 216/17x, 15.12.2017
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Verfahren nach § 117 Abs 4 WRG.OGH 1 Ob 31/17s, 16.03.2017
- Hier: Kontaktrecht. Nichtberücksichtigung von Privatgutachten.OGH 1 Ob 217/16t, 23.11.2016
- In zweiter Instanz bereits verneinte Mängel des Verfahrens sind grundsätzlich auch im Außerstreitverfahren in dritter Instanz nicht mehr anfechtbar, es sei denn, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich.OGH 7 Ob 64/14h, 07.05.2014
- Hier: Behauptete Unterlassung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 52 Abs 2 Z 4 WEG.OGH 5 Ob 154/13b, 28.08.2013
- Die Anfechtungsbeschränkung für Verfahrensmängel kann auch nicht mit der Behauptung unterlaufen werden, das Rekursgericht sei nicht ausreichend auf die Argumente im Rekurs im Zusammenhang mit einem erstinstanzlichen Verfahrensmangel eingegangen.OGH 8 Ob 63/13t, 30.07.2013
- Eine sonstige, nicht unter § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG subsumierbare und vom Rekursgericht verneinte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz kann aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung in § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden.OGH 8 Ob 63/13t, 30.07.2013
- Nach der Rechtsprechung können nur die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint wurden.OGH 8 Ob 63/13t, 30.07.2013
- Hier: Unterlassener Verbesserungsauftrag nach § 82a GBG.OGH 5 Ob 62/13y, 16.07.2013
- § 82a GBG ‑ Verbesserung.OGH 5 Ob 15/11h, 08.03.2011
- Ein im Rekurs nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz, welchen das Rekursgericht nicht von Amts wegen aufgreifen musste, kann nicht mehr erfolgreich im Revisionsrekurs geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 78/09w, 12.05.2009
- Hier: Besondere Umstände, die eine Durchbrechung dieses Grundsatzes im vorliegenden Unterhaltsvorschussverfahren angezeigt erscheinen ließen, liegen nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls nicht vor.OGH 10 Ob 13/08x, 26.06.2008
- Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvoraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", hat im Regelfall nur in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren Bedeutung.OGH 10 Ob 13/08x, 26.06.2008
- Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich.OGH 8 Ob 37/07k, 18.04.2007
- AußStrG 2005: Die diesen Grundsatz einschränkende, von der Rechtsprechung entwickelte Negativvoraussetzung, „sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nicht aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist", ist im Regelfall nur in Obsorgeverfahren und Besuchsrechtsverfahren von Bedeutung. In Unterhaltsverfahren müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, sowohl das grundsätzliche Neuerungsverbot des § 49 als auch die sich aus § 16 Abs 2 AußStrG ergebenden Parteienpflichten zu unterlaufen.OGH 4 Ob 135/05i, 12.07.2005
- Dies umso mehr, wenn ein behaupteter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Rekurs gar nicht gerügt wurde.OGH 1 Ob 67/04s, 16.04.2004
- Wenn es die Interessen des Kindeswohls erfordern, dann kann ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz auch noch in dritter Instanz erfolgreich zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden.OGH 5 Ob 56/02z, 12.03.2002
- Verfahrensmangel erster Instanz.OGH 7 Ob 61/98s, 22.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030748 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 140.
- OGH 1 Ob 111/26v, 27.08.2026
- OGH 3 Ob 75/26i, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 107/26t, 07.07.2026
- OGH 1 Ob 67/26y, 27.05.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 Ob 42/26f, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 47/26h, 20.05.2026, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 194/25w, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 8/26x, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 153/25w, 28.01.2026, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 176/25a, 27.01.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2; AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
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