Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 75/23t
Worum es ging: Muss ich mein Kind zum Kontakt bringen, wenn es nicht will?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sie dürfen das Kind nicht nur nicht negativ beeinflussen, sondern müssen alles Zumutbare tun, um den Kontakt aktiv zu ermöglichen, auch gegen den Willen des Kindes. Dazu gehört jedenfalls, das Kind zu Beginn der festgelegten Zeiten am vereinbarten Ort zu übergeben.
Nein. Der Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil soll erhalten bleiben, damit die Verbindung zum Kind nicht abreißt. Eigeninteressen der Eltern und Konflikte nach der Trennung müssen dahinter zurücktreten. Unterbunden werden darf der Kontakt nur ausnahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen.
Ja. Eine Kontaktregelung muss so klar formuliert sein, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann. Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils und wird dort betreut, ist die Übergabe an den anderen Elternteil zwingende Voraussetzung des Kontaktrechts, auch wenn sie im Beschluss nicht ausdrücklich steht. Diese stillschweigende Pflicht reicht für die Durchsetzung aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 20.09.2022, 40 Ps 260/18y-131
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 24.01.2023, 21 R 247/22b-149
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 110 AußStrG § 79 EO § 7
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.387 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Geschäftszahl
4Ob75/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen A*, geboren * 2017, in Pflege und Erziehung seiner Mutter G*, vertreten durch den Verfahrenshelfer Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters B*, vertreten durch Dr. Michael Kinberger und andere Rechtsanwälte in Zell am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 24. Jänner 2023, GZ 21 R 247/22b-149, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 20. September 2022, GZ 40 Ps 260/18y-131, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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