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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.09.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 42/23x

Worum es ging: Darf mein Anwalt seine Honorarforderung ohne meine Zustimmung verkaufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Rechtsanwalt darf eine offene Honorarforderung gegen Sie nur mit Ihrer Zustimmung an jemand anderen abtreten. Schon die Bekanntgabe Ihres Namens und der Höhe der Forderung verletzt seine Verschwiegenheitspflicht, deshalb ist eine Abtretung ohne Ihre Zustimmung in der Regel unwirksam. Das gilt auch dann, wenn er sie an einen anderen Rechtsanwalt abtritt.

Auch ein Wirtschaftstreuhänder darf eine Honorarforderung gegen Sie nicht ohne Weiteres abtreten. Schon die Nennung Ihres Namens und des Betrags verletzt seine Verschwiegenheitspflicht, die Abtretung ist deshalb unwirksam. Das gilt auch gegenüber einem anderen Wirtschaftstreuhänder; anders ist es bei eigenen Mitarbeitern, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.325 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.09.2023

Geschäftszahl

5Ob42/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Mag. (FH) H*, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T* Steuerberatungsgesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Hubertus Thum, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Streitwert 10.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2022, GZ 1 R 128/22b-26, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 12. Juli 2022, GZ 14 C 403/21y-21, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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