Darf mein Steuerberater die offene Honorarforderung einfach abtreten?
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Auch ein Wirtschaftstreuhänder darf eine Honorarforderung gegen Sie nicht ohne Weiteres abtreten. Schon die Nennung Ihres Namens und des Betrags verletzt seine Verschwiegenheitspflicht, die Abtretung ist deshalb unwirksam. Das gilt auch gegenüber einem anderen Wirtschaftstreuhänder; anders ist es bei eigenen Mitarbeitern, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2002)
Die Zession einer Honorarforderung eines Wirtschaftstreuhänders ist, da bereits die Bekanntgabe des Schuldners und der Höhe der Forderung gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 Abs 1 WTBG verstößt, wegen Übertretung eines gesetzlichen Gebotes nach §879 Abs 1 ABGB nichtig; dies gilt auch für die Abtretung an einen anderen Wirtschaftstreuhänder, weil auch dieser ohne vertragliche Beziehung gegenüber dem debitor cessus nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Anders ist die Abtretung an Erfüllungsgehilfen des Berufsberechtigten zu beurteilen, weil diese gemäß §91 Abs 5 WTBG der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116857 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 42/23x, 25.09.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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