Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 149/23g
Worum es ging: Darf mein Verhandlungspartner die Vertragsgespräche einfach abbrechen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.07.2023, 33 R 46/23m-23
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.061 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Geschäftszahl
5Ob149/23g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49.399,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2023, GZ 33 R 46/23m-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).