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Muss mich der Verhandlungspartner warnen, wenn noch kein Vertrag besteht?

günstig für Verhandlungspartner betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsumenten, Bauherren
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.

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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Es bestehen Warnpflichten und Aufklärungspflichten, wenn erkennbar ist, dass der Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine abgegebene Erklärung sich anschickt, selbst Verbindlichkeiten einzugehen. Die so geforderte Rücksichtnahme auf den Partner darf nicht zu einer vorzeitigen Bindung des Schutzpflichtigen an die Verhandlungen führen; im Verhandlungsstadium müssen die Parteien vielmehr grundsätzlich noch frei sein, die Fortsetzung der Verhandlungen zu verweigern und auch ohne nähere Angabe von Gründen vom Abschluss des Vertrages abzustehen. Der Partner ist aber doch unter Umständen darauf hinzuweisen, dass man noch keinerlei Bindung entstehen lassen will.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014680 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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