Darf mein Verhandlungspartner die Vertragsgespräche einfach abbrechen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Konsument
Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen.
2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, dass ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. Eine Haftung für den bloßen Abbruch von Vertragsverhandlungen tritt nur dann ein, wenn die Verhandlungen gerade zum Zweck der Schadenszufügung eingegangen und hingezogen wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Solange der Vertrag nicht zustandegekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abließen werde, weshalb Aufwändungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden.OGH 7 Ob 204/02d, 25.09.2002
- Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat.OGH 7 Ob 204/02d, 25.09.2002
- Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen.OGH 4 Ob 2292/96d, 17.09.1996
- Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen.OGH 4 Ob 515/91, 28.05.1991
- Hier: Das bloße Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung ohne Verletzung einer sonstigen Verpflichtung vermag keine Schadenersatzpflicht auszulösen.OGH 8 Ob 581/87, 25.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 15.
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/23g, 19.10.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 861
- ABGB § 869
- ABGB § 874
- ABGB § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Abbruch von Vertragsverhandlungen
Vertragsrecht · Warnpflichten bei Vertragsverhandlungen
Vertragsrecht · Aufklärung vor dem Vertragsabschluss
Vertragsrecht · Irrtum und Anpassung des Vertrags
Vertragsrecht · Auflösung eines Alleinvertriebsvertrags