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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 56/23b

Worum es ging: Darf mein Dienstverhältnis nach einem Jahr Krankheit einfach enden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Regel, dass ein Dienstverhältnis nach einer bestimmten Zeit der Dienstverhinderung von selbst endet, ist nicht verfassungswidrig. Der öffentliche Dienstgeber darf selbst entscheiden, ob er auf diesem Ende besteht; diese Wahlmöglichkeit beruht auf nachvollziehbaren Gesichtspunkten.

Die Pflicht, Sie zu verständigen, dient Ihrem Schutz. Sie sollen rechtzeitig die Möglichkeit haben, den Dienst noch vor Ablauf der Jahresfrist wieder anzutreten oder wenigstens eine Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses bis zur Genesung zu erreichen.

Krankenstandszeiten werden auch dann zusammengerechnet, wenn ihnen verschiedene medizinische Ursachen zugrunde liegen. Es kommt also nicht darauf an, ob es immer dieselbe Krankheit war.

Der Weg durch die Instanzen

Entscheidungstext

30 Absätze, 9.357 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

8ObA56/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. OAR Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde G*, vertreten durch Dr. Michael Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2023, GZ 8 Ra 51/23p-22, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Jänner 2023, 15 Cga 104/17m-15 bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.261,40 EUR (darin 376,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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