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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.10.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 63/23g

Worum es ging: Kann ich bekämpfen, dass mir das Gericht nicht geglaubt hat?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.

Es genügt, wenn eines der im Gesetz genannten Merkmale erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Art des Verhaltens, das unerwünscht, unangebracht oder anstößig sein kann, als auch für seine Wirkung, die einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend sein kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.199 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Geschäftszahl

8ObA63/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. OAR Franz Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J* M*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei P* P*, vertreten durch Advokaturbüro Pitschmann Santner Rudigier Anwaltspartnerschaft in Feldkirch, wegen 20.050 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 2023, GZ 15 Ra 28/23i-29, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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