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Reicht schon eine Form der Belästigung für einen Anspruch?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Menschen mit Behinderung
Es genügt, wenn eines der im Gesetz genannten Merkmale erfüllt ist. Das gilt sowohl für die Art des Verhaltens, das unerwünscht, unangebracht oder anstößig sein kann, als auch für seine Wirkung, die einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend sein kann.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 19.10.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2009)

Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ („oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

BEinstG §7d; BEinstG §7i; MRK Art10; GlBG §21 Abs2; StGG Art13

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebliche Interessen überwiegen

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

günstig für Arbeitgeber Ehrverletzung gegenüber Kollegen

Beleidigen Sie einen Mitbediensteten so schwer, dass ein Mensch mit normalem Ehrgefühl darauf nur mit dem Abbruch der Beziehung reagieren könnte, rechtfertigt das eine Entlassung. Ob es so weit ist, beurteilt sich nach den Umständen, unter denen die Äußerung gefallen ist.

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