Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 154/23p

Worum es ging: Droht mir eine Beugestrafe, obwohl ich nichts dafür kann?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 110 AußStrG § 62 AußStrG § 79

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.925 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob154/23p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L*, geboren am * 2011, wohnhaft bei der Mutter U*, diese vertreten durch Mag. Dr. Karin Kostan, Rechtsanwältin in Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters E*, vertreten durch Mag. Paul Gursch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. Juli 2023, GZ 2 R 196/23k-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail