Droht mir eine Beugestrafe, obwohl ich nichts dafür kann?
betrifft Eltern, Kinder, Verpflichtete, Antragsteller
Zwangsmittel können auch dann verhängt werden, wenn Sie einen gerichtlichen Auftrag ohne eigenes Verschulden nicht befolgt haben. Sobald die verlangte Leistung aber unmöglich geworden ist, sind Zwangsmittel nicht mehr anzuwenden. Darauf muss das Gericht von sich aus achten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Die Anwendung von Zwangsmitteln nach § 19 Abs 1 AußStrG kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit Erlassung einer neuen Kontaktrechtsregelung ist der Durchsetzung der zuvor geltenden Regelung die Grundlage entzogen.OGH 6 Ob 54/24w, 18.06.2024
- Wird ein Beschluss über die Übertragung der vorläufigen Obsorge aufgehoben und dessen vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ausgeschlossen, kann diese Entscheidung auch nicht Grundlage für die Verhängung von Beugestrafen sein.OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023
- Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktsrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert.OGH 6 Ob 147/17m, 25.10.2017
- Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.OGH 8 Ob 71/16y, 17.08.2016
- Insbesonders wenn der besuchsberechtigte Elternteil den Antrag auf zwangsweise Durchsetzung seines Besuchsrechts nicht unmittelbar nach dem Scheitern der Kontaktaufnahme, sondern erst einige Zeit (hier: ca 6 Monate) später gestellt hat, ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob das Verstreichen eines langen Zeitraums ohne Besuchskontakte zu einer verstärkten Entfremdung geführt hat, deren (zwangsweise) Überwindung zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnte.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
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- Die Vorgangsweise, die Geldstrafe zunächst dem Grunde nach zu verhängen und die Strafhöhe erst später (nach Anhörung des Verpflichteten) festzusetzen, ist unzulässig.OGH 6 Ob 68/09g, 14.05.2009
- Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es, nicht für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen.OGH 9 Ob 55/08s, 08.10.2008
- Die in § 79 Abs 2 AußStrG 2005 angeführten Zwangsmittel entsprechen im Wesentlichen jenen nach dem AußStrG 1854 - auf die bisherige Rechtsprechung kann daher zurückgegriffen werden.OGH 3 Ob 174/06v, 30.11.2006
- Bei den Zwangsmitteln des § 19 Abs 1 AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung.OGH 9 Ob 98/03g, 24.09.2003
- Entbehrlichkeit der Zwangsmaßnahmen, wenn auch in Zukunft anzunehmen ist, dass der angeordnete Zweck ohne Beugestrafe erreicht wird.OGH 1 Ob 2025/96t, 11.03.1996
- Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Lehnen bereits mündige Minderjährige das Besuchsrecht entschieden ab, so ist dem auch bei der Erwägung einer Beugestrafe gegen den Erziehungsberechtigten Rechnung zu tragen.OGH 7 Ob 617/87, 09.07.1987
- Das Gericht kann Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern.OGH 1 Ob 701/83, 10.10.1983
- Zwangsmaßnahmen die nur den Zweck haben, das aufgetragene Verhalten zu erreichen sind daher entbehrlich, wenn dieses Verhalten bereits beachtet oder die aufgetragene Leistung unmöglich wird. (Durchführung einer Besuchsregelung).OGH 4 Ob 526/76, 06.04.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 33.
- OGH 9 Ob 42/26f, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 54/24w, 18.06.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 154/23p, 23.10.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 45/23w, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 129/16p, 29.11.2016, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
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