Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 166/23b

Worum es ging: Kann ich ein Wasserrecht ersitzen, obwohl es nie bewilligt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist keine Vorschrift, die eine Ersitzung an Privatgewässern verhindert. So konnte ein Recht auf Wasserbezug und Ableitung erworben werden, obwohl die vor Jahrzehnten errichtete Quellfassung nie wasserrechtlich bewilligt worden war.

Ja. Dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hindert die Ersitzung eines Rechts, Wasser aus einem Hausbrunnen auf dem Nachbargrundstück zu beziehen und abzuleiten, nicht. Für die Benutzung von Grundwasser durch jemand anderen als den Grundeigentümer ist zusätzlich zur Einwilligung des Eigentümers eine behördliche Bewilligung nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 480 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

23 Absätze, 3.805 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

1Ob166/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael im Lungau, wegen Feststellung und Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. August 2023, GZ 2 R 89/23f-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail