Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 166/23b
Worum es ging: Kann ich ein Wasserrecht ersitzen, obwohl es nie bewilligt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist keine Vorschrift, die eine Ersitzung an Privatgewässern verhindert. So konnte ein Recht auf Wasserbezug und Ableitung erworben werden, obwohl die vor Jahrzehnten errichtete Quellfassung nie wasserrechtlich bewilligt worden war.
Ja. Dass keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, hindert die Ersitzung eines Rechts, Wasser aus einem Hausbrunnen auf dem Nachbargrundstück zu beziehen und abzuleiten, nicht. Für die Benutzung von Grundwasser durch jemand anderen als den Grundeigentümer ist zusätzlich zur Einwilligung des Eigentümers eine behördliche Bewilligung nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 24.08.2023, 2 R 89/23f-30
Zitierte Paragrafen
ABGB § 480 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.805 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2023
Geschäftszahl
1Ob166/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte OG in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Dieter Kocher, Rechtsanwalt in St. Michael im Lungau, wegen Feststellung und Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. August 2023, GZ 2 R 89/23f-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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