Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2Ob199/23p (2Ob211/23b)
Worum es ging: Kann ein österreichisches Gericht das Verfahren dem Ausland überlassen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein inländisches Gericht ein Verfahren gar nicht erst einleitet oder nicht fortsetzt, liegt in seinem Ermessen. Es darf sich dabei allein am Wohl des Kindes orientieren, also daran, ob die Behörden des anderen Staates die Interessen des Kindes ausreichend wahren. Haben die Vorinstanzen auf das Kindeswohl Bedacht genommen, liegt weder Nichtigkeit noch offenbare Gesetzwidrigkeit vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.06.2023, 45 R 331/23v-531 (2 Ob 199/23p)
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 19.09.2023, 45 R 414/23z-536 (2 Ob 211/23b)
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 JN § 110 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Geschäftszahl
2Ob199/23p (2Ob211/23b)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon.-Prof. PD. Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. L*, geboren * 2008, und 2. A*, geboren * 2009, wegen Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den mit der Obsorge im Bereich der Vermögensverwaltung betrauten U*, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2023, GZ 45 R 331/23v-531 (2 Ob 199/23p), sowie gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. September 2023, GZ 45 R 414/23z-536 (2 Ob 211/23b), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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