Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 188/23b
Worum es ging: Muss das Gericht ein früheres Urteil von selbst beachten?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.
Gerichte müssen in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten, dass über eine Frage bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt auch für die Rechtsmittelgerichte, wenn die Entscheidung erst während des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird. Ein Verstoß dagegen macht die Entscheidung nichtig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht, 16.03.2023, 20 R 45/23a-72
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 50 AußStrG § 55 AußStrG § 63 EO § 382a
Entscheidungstext
27 Absätze, 2.710 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.11.2023
Geschäftszahl
3Ob188/23b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L* W*, geboren am * 2006, wohnhaft bei ihrem Vater J* B*, geboren am *, wegen einstweiligen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter I* W*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 16. März 2023, GZ 20 R 45/23a-72, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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