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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 382a

Vorläufiger Unterhalt § 382a. (1)Ein Antrag eines Minderjährigen auf Gewährung vorläufigen Unterhalts durch einen Elternteil, in dessen Haushalt der Minderjährige nicht betreut wird, ist zu bewilligen, wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist und ein Verfahren zur Bemessung des Unterhalts des Minderjährigen gegen den Elternteil anhängig ist oder zugleich anhängig gemacht wird. (2)Vorläufiger Unterhalt gemäß Abs. 1 kann höchstens bis zum jeweiligen altersabhängig bestimmten Betrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. (3)Großeltern können nach Abs. 1 nicht zu vorläufigem Unterhalt verpflichtet werden, der Vater eines unehelichen Minderjährigen nur, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist. (4)Das Vorbringen des Minderjährigen ist für bescheinigt zu halten, soweit sich aus den Pflegschaftsakten, die ihn betreffen, nichts anderes ergibt. Über den Antrag ist ohne Anhörung des Elternteils unverzüglich zu entscheiden. (5)Die Möglichkeit der Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit. a bleibt unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt muss den begehrten Betrag ziffernmäßig bestimmt angeben. Außerdem müssen Sie einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich der Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten lässt.

Ja. Für den Unterhaltsvorschuss muss die einstweilige Verfügung über den Unterhalt noch nicht rechtskräftig sein. Es genügt, dass sie zugestellt und damit wirksam war, als das Erstgericht den Vorschuss bewilligt hat.

Stellt das Gericht beim vorläufigen Unterhalt entgegen der Absicht des Gesetzes doch Erhebungen über die Berechtigung des Anspruchs an, dürfen deren Ergebnisse nicht unbeachtet bleiben. Sie sind der Entscheidung zugrunde zu legen.

Im Verfahren über vorläufigen Unterhalt für Minderjährige wird eine der Formvorschriften für schriftliche Rekurse nicht angewendet. Die Verweise der Exekutionsordnung auf die Rekursregeln der Zivilprozessordnung werden insoweit eingeschränkt.

Ob es im konkreten Fall gelungen ist, etwas glaubhaft zu machen, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine solche Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung und rechtfertigt daher kein Rechtsmittel an das Höchstgericht.

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