Muss auch das Rechtsmittelgericht eine zwischenzeitliche Entscheidung beachten?
betrifft Prozessparteien, Kläger, Beklagte
Gerichte müssen in jeder Lage des Verfahrens von sich aus beachten, dass über eine Frage bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das gilt auch für die Rechtsmittelgerichte, wenn die Entscheidung erst während des Rechtsmittelverfahrens rechtskräftig wird. Ein Verstoß dagegen macht die Entscheidung nichtig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2018, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2018)
Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung, sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0132136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 188/23b, 13.11.2023, Fall aus Burgenland
- OGH 6 Ob 186/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 2/19h, 25.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Rechtskraft von Amts wegen
Verfahrensrecht · Rechtskraft von Amts wegen
Verfahrensrecht · Rechtskraft von Amts wegen
Verfahrensrecht · Missachtung der Rechtskraft
Verfahrensrecht · Aufgreifen schwerer Verfahrensfehler