Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObA 47/23d
Worum es ging: Gilt für mein laufendes Verfahren das neue oder das alte Gesetz?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ändert sich zwingendes Recht, legt das Rechtsmittelgericht die neue Rechtslage von sich aus seiner Entscheidung zugrunde. Das gilt auch dann, wenn sich Ihr Fall schon vor dem Inkrafttreten ereignet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Übergangsbestimmungen es anders regeln.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 19.01.2022, 14 Cga 71/21v-13 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 25.05.2022, 9 Ra 26/22v-20
Zitierte Paragrafen
VBG § 26 VBG § 94b VBG § 94c ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.595 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Geschäftszahl
8ObA47/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. L*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bundesministerium für Landesverteidigung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, wegen 11.706,25 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2022, GZ 9 Ra 26/22v-20, mit welchem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Jänner 2022, GZ 14 Cga 71/21v-13 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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