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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.11.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 60/23s

Worum es ging: Bekomme ich Kosten, wenn ich auf die Unzulässigkeit hinweise?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Der Oberste Gerichtshof hat den Verfassungsgerichtshof angerufen und beantragt, die Regelung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes über die Anrechnung von Vordienstzeiten aufzuheben. Beanstandet wird vor allem die Einschränkung auf Zeiten außerhalb Österreichs. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.655 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Geschäftszahl

8ObA60/23s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 13, vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 23.393,16 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2023, GZ 7 Ra 4/23x-17, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. November 2022, GZ 28 Cga 65/22f-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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