Zählen im Ausland erworbene Vordienstzeiten für meine Vorrückung?
günstig für Arbeitnehmerbetrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Länder
Der Oberste Gerichtshof hat den Verfassungsgerichtshof angerufen und beantragt, die Regelung des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes über die Anrechnung von Vordienstzeiten aufzuheben. Beanstandet wird vor allem die Einschränkung auf Zeiten außerhalb Österreichs. Über die Verfassungswidrigkeit entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 17.11.2023
(3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 BVG (Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
1. in § 41 Abs 12 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) LGBl 73/1994 idF LGBl 81/2021 die Wortfolge „außerhalb Österreichs“,
2. in eventu in § 41 Abs 12 K-LVBG 1994 die Wortfolge „wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs (1.) im Gebiet einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder (2.) in einem Staat, dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, oder (3.) bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, ausgeübt worden sind.“,
3. in eventu § 41 Abs 12 und Abs 13 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (K-LVBG 1994) LGBl 73/1994 idF LGBl 81/2021 zur Gänze,
4. in eventu § 41 K-LVBG 1994
als verfassungswidrig aufzuheben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Die Regel über die Vorrückung betrifft nur Fachärzte, die bereits bei diesem Dienstgeber beschäftigt sind. Für Zeiten, die Sie als Facharzt bei einem anderen Dienstgeber verbracht haben, lässt sich daraus nichts ableiten. Eine höhere Einstufung können Sie darauf nicht stützen.
günstig für Arbeitgeber Vordienstzeiten im Universitätskollektivvertrag
Werden berufseinschlägige Vordienstzeiten nach den Regeln des Kollektivvertrags für Universitätsbedienstete bei der Vorrückung nicht berücksichtigt, so verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.