Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2023 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 32/23f

Worum es ging: Müssen Vordienstzeiten an der Universität immer angerechnet werden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Werden berufseinschlägige Vordienstzeiten nach den Regeln des Kollektivvertrags für Universitätsbedienstete bei der Vorrückung nicht berücksichtigt, so verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54 ZPO § 508a

Entscheidungstext

72 Absätze, 34.744 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Geschäftszahl

9ObA32/23f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat *, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden ao. Univ.-Prof. Dr. M*, dieser vertreten durch Dr. Harald Burmann em, Dr. Peter Wallnöfer LL.M., Mag. Eva Suitner-Logar BSc., MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* Universität *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2023, GZ 15 Ra 51/22w-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 2022, GZ 43 Cga 13/21x-16, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.883,40 EUR (darin enthalten 313,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail