Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObS 4/23f
Worum es ging: Kann ich die Filiale einer Firma klagen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht selbst Partei eines Prozesses sein. Sie können das Unternehmen aber unter dem Namen seiner Zweigniederlassung klagen.
Eine Aktiengesellschaft kann unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne dass sich dadurch etwas an ihrer einheitlichen Rechtspersönlichkeit ändert. Der Name der Zweigniederlassung darf in allen Fällen verwendet werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Jede rechtliche Anknüpfung an die Niederlassung reicht dafür aus.
Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt besteht nur für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in die österreichische Sozialversicherung fällt. Das sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, über dessen Vermögen im Inland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein eigenes Insolvenzverfahren im Zweitstaat setzt voraus, dass dort eine Niederlassung besteht. Es genügt nicht, dass sich bloß Vermögen des Schuldners in diesem Staat befindet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.07.2023, 25 Rs 21/23h-27
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2023
Geschäftszahl
8ObS4/23f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegerl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner-Logar und MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 12.762 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2023, GZ 25 Rs 21/23h-27, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 2023, GZ 44 Cgs 43/22p-20, bestätigt wurde zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.127,40 EUR (darin enthalten 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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