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Darf ich eine Firma unter dem Namen ihrer Niederlassung klagen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagter, Unternehmer, Arbeitnehmer
Eine Aktiengesellschaft kann unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne dass sich dadurch etwas an ihrer einheitlichen Rechtspersönlichkeit ändert. Der Name der Zweigniederlassung darf in allen Fällen verwendet werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Jede rechtliche Anknüpfung an die Niederlassung reicht dafür aus.

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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Die Aktiengesellschaft kann unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne daß sich dadurch ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit verändern würde. Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Dabei muß jede rechtliche Anknüpfung an die Zweigniederlassung als ausreichend angesehen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049340 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Genannte Normen

AktG 1965 §35; AktG 1965 §36; HGB §13

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Grenze der Namensberichtigung

Die Bezeichnung einer Partei darf berichtigt werden, wenn nur der Name unrichtig angegeben ist. Haben Sie aber die falsche Person geklagt, hilft eine Berichtigung nicht.

günstig für Beklagter Berichtigung der falschen beklagten Partei

Wenn Sie bewusst und beharrlich eine bestimmte Gesellschaft klagen, obwohl erkennbar eine andere Ihre Dienstgeberin war, können Sie das im Rechtsmittelverfahren nicht mehr als bloße Berichtigung der Bezeichnung nachholen. Das gilt besonders dann, wenn Sie eine Berichtigung in erster Instanz gar nicht wollten.

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