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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 60/23y

Worum es ging: Kann ich ein Amt oder eine Behörde direkt klagen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Behörden und Ämter von Bund, Land oder Gemeinde können vor Gericht nicht selbst als Partei auftreten. Eine Klage muss sich daher gegen die dahinterstehende Gebietskörperschaft richten und nicht gegen die Behörde.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

VBG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.554 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2023

Geschäftszahl

9ObA60/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. M*, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Körblergasse 23, 8011 Graz, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juni 2023, GZ 6 Ra 2/23w-32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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