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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.01.2024 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 9/24w

Worum es ging: Kann ich Spielverluste vom Geschäftsführer des Anbieters zurückfordern?

Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine solche Klage fällt nicht unter die Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Ansprüche, es gilt daher das allgemeine Recht für außervertragliche Schäden. Der Schaden gilt in jenem Staat als eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Spieler in Österreich ist damit österreichisches Recht maßgeblich.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ABGB § 1311

Entscheidungstext

85 Absätze, 25.129 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Geschäftszahl

5Ob9/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. A*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.547,67 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. September 2023, GZ 15 R 96/23g-46, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. April 2023, GZ 11 Cg 61/22d-29, teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Das mit Beschluss vom 9. November 2023, AZ 5 Ob 181/23p, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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