OGH 5 Ob 9/24w
Worum es ging: Kann ich Spielverluste vom Geschäftsführer des Anbieters zurückfordern?
Fachgebiete laut RIS: Unionsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine solche Klage fällt nicht unter die Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Ansprüche, es gilt daher das allgemeine Recht für außervertragliche Schäden. Der Schaden gilt in jenem Staat als eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Spieler in Österreich ist damit österreichisches Recht maßgeblich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 27.04.2023, 11 Cg 61/22d-29
- Oberlandesgericht Wien, 04.09.2023, 15 R 96/23g-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Geschäftszahl
5Ob9/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Wurzer, die Hofrätin Mag. Malesich und die Hofräte Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R*, 2. A*, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 18.547,67 EUR sA, infolge des Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 4. September 2023, GZ 15 R 96/23g-46, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. April 2023, GZ 11 Cg 61/22d-29, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 9. November 2023, AZ 5 Ob 181/23p, unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
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