ABGB § 1301
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch wenn Ihr Dienstgeber nach einem Arbeitsunfall weitgehend geschützt ist, können Sie einen zweiten Schädiger nach den allgemeinen Regeln auf Ersatz klagen. Dieser kann Ihnen ein Mitverschulden Ihres Dienstgebers nicht entgegenhalten.
Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.
Wer nicht handelt, ist dafür nur verantwortlich, wenn ihn eine besondere Pflicht trifft, den Schaden zu verhindern. Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn er selbst eine gefährliche Vorhandlung gesetzt hat. Ein allgemeines Gebot, Schäden zu verhindern, gibt es aber nicht; wer selbst geschädigt wird, muss den Schaden allerdings möglichst gering halten, soweit ihm das zumutbar ist.
Ja. Haben mehrere Personen zum selben Schaden beigetragen, haften sie gemeinsam für das Ganze. Sie können sich daher an einen von ihnen halten und den vollen Betrag fordern.
Nein, wenn Sie nachweisen können, dass die Fahrt und der Schaden auch ohne Ihre Beteiligung eingetreten wären. Das bloße Mitfahren ist dann kein Beitrag, der eine Haftung für den Schaden begründet.
Auch der Vorstandsvorsitzende einer Bank kann persönlich einstehen müssen, wenn die Bank irreführende Werbeunterlagen zu verantworten hat. Voraussetzung ist, dass er absichtlich mitgewirkt oder dazu beigetragen hat. Wusste er, dass die Angaben falsch waren, kommt es nicht darauf an, welcher Bereich in der Bank für die Broschüren zuständig war.
Ja. Wer sich wissentlich an einer Vertragsverletzung beteiligt, kann ersatzpflichtig werden, auch wenn ihm keine Arglist nachzuweisen ist. Nötig ist ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners oder ein bewusstes Mitwirken zum Nachteil des Gläubigers. Bloße Fahrlässigkeit oder Schlechtgläubigkeit genügt nicht; der Geschädigte muss den Vorsatz beweisen.
Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.
Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Als Gehilfe haftet nur, wer den Täter bewusst fördert. Dazu müssen Sie vom beabsichtigten Rechtsbruch des anderen wissen oder ihn zumindest in Kauf nehmen.
Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.
Haben mehrere Personen gemeinsam als Mittäter gehandelt und trifft auch Sie ein Mitverschulden, wird Ihr Anteil am Schaden in einer einzigen Gesamtabwägung ermittelt. Anders als bei bloß nebeneinander handelnden Schädigern findet keine zusätzliche Abwägung mit jedem Einzelnen statt.
Ja. Das Zivilgericht ist zwar an eine strafgerichtliche Verurteilung gebunden, darf aber ein darüber hinausgehendes Verschulden annehmen. Es kann daher Feststellungen treffen, die für den Verurteilten ungünstiger sind als jene des Strafurteils. Das gilt auch bei der Prüfung eines Mitverschuldens.
Nein. Ersatzpflichtig werden Sie grundsätzlich nur, wenn Sie ein Ihnen bekanntes fremdes Forderungsrecht wissentlich beeinträchtigen. Eine allgemeine Pflicht, im Geschäftsverkehr nach fremden Forderungen zu forschen, gibt es nicht, weil solche Rechte nach außen kaum erkennbar und zugleich sehr häufig sind. Nur besondere Umstände können ausnahmsweise eine Nachfrage verlangen.
Ja, für ihre Organe und leitenden Funktionäre haftet eine rechtsfähige politische Partei bei ehrverletzenden Äußerungen. Dazu zählt etwa der Obmann des Abgeordnetenklubs. Für einen einfachen Abgeordneten haftet die Partei dagegen nur, wenn besondere Umstände dazukommen.