Kann ich Spielverluste vom Geschäftsführer des Anbieters zurückfordern?
günstig für Spieler betrifft Spieler, Konsumenten, Geschäftsführer, Glücksspielanbieter
Eine solche Klage fällt nicht unter die Ausnahme für gesellschaftsrechtliche Ansprüche, es gilt daher das allgemeine Recht für außervertragliche Schäden. Der Schaden gilt in jenem Staat als eingetreten, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Spieler in Österreich ist damit österreichisches Recht maßgeblich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (5 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2024)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 1 Abs 2 lit d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ("Rom II-VO") dahin auszulegen, dass er sich auch auf Schadenersatzansprüche gegen ein Organ einer Gesellschaft bezieht, die ein Gesellschaftsgläubiger auf deliktischen Schadenersatz wegen Verletzung von Schutzgesetzen (wie etwa Bestimmungen des Glücksspielrechts) durch das Organ stützt?
2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:
Ist Art 4 Abs 1 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass sich der Ort des Schadenseintritts bei einer deliktischen Schadenersatzklage gegen ein Organ einer konzessionslos Online-Glücksspiel in Österreich anbietenden Gesellschaft wegen erlittener Spielverluste richtet nach
a) dem Ort, von dem aus der Spieler Überweisungen von seinem Bankkonto auf das von der Gesellschaft geführte Spielerkonto leistet,
b) dem Ort, wo die Gesellschaft das Spielerkonto führt, auf dem Einzahlungen des Spielers, Gewinne, Verluste und Boni gebucht werden,
c) dem Ort, von dem aus der Spieler Spieleinsätze über dieses Spielerkonto tätigt, die letztlich zu einem Verlust führen,
d) dem Wohnort des Spielers als Belegenheitsort seiner Forderung auf Auszahlung seines Guthabens auf dem Spielerkonto,
e) dem Belegenheitsort seines Hauptvermögens?
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der EuGH hat mit Urteil vom 15. 1. 2026, C-77/24, Wunner, wie folgt geantwortet: <br/>1. Art 1 Abs 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft aufgrund des Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht bestehendes Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, nicht in die Kategorie der außervertraglichen Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, im Sinn dieser Bestimmung fällt.<br/>2. Art 4 Abs 1 der Verordnung Nr 864/2007 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die vorgeschriebene Konzession verfügt, der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.OGH 5 Ob 8/26a, 12.03.2026
- Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 5 Ob 9/24w gestellten Antrag auf Vorabentscheidung.OGH 8 Ob 94/23s, 15.02.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 5 Ob 8/26a, 12.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 9/24w, 11.01.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AEUV Lissabon Art267; Rom II-VO Art1 Abs2 litd; Rom II-VO Art4 Abs1
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