ABGB § 1311
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Haben Sie die für einen bestimmten Bereich geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten, ereignet sich der Unfall aber außerhalb dieses Bereichs, wird Ihnen die Überschreitung nicht angelastet. Ebenso wenig, wenn Sie im Zeitpunkt des Bremsentschlusses ohnehin nur mehr so schnell fuhren, wie es erlaubt war.
Ja. Wer seinen Hund in der Nähe einer Straße frei herumlaufen lässt, verwahrt ihn nicht ausreichend. Er haftet dann auch für Schäden bei Personen, die nicht am fließenden Verkehr teilnehmen, solange das Verhalten des Tieres nicht völlig untypisch war. Auch ein an den Verkehr gewöhnter Hund handelt nicht vernunftgeleitet.
Ja, das ist möglich. Die Pflicht, Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Fußgänger. Wer sie verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch sonst eingetreten wäre und dass ihm die Verletzung nicht vorzuwerfen ist.
Auch das Verbot, ohne zwingenden Grund so langsam zu fahren, dass andere behindert werden, dient der Verkehrssicherheit. Es schützt insbesondere den nachfolgenden Verkehr, weshalb ein Verstoß bei einem Unfall zu Lasten des Langsamfahrenden zählen kann.
Gilt vor Ort eine behördliche Anordnung, dass Hunde an der Leine zu führen sind, und lassen Sie Ihren Hund dennoch frei laufen, haften Sie für den daraus entstandenen Schaden. Bringt der Hund einen Radfahrer zu Sturz, haben Sie den Schaden durch das Zuwiderhandeln herbeigeführt.
Ja. Die Vorschriften für das Reisebürogewerbe sollen Ihnen eigene Nachforschungen über Pass- und Visabestimmungen ersparen; sie sind ein Schutzgesetz zu Ihren Gunsten. Es genügt nicht, dass Sie beim Buchungsgespräch in Kataloge blättern durften oder pauschal auf das Außenministerium und Botschaften verwiesen wurden.
Wer Schadenersatz verlangt, muss das Verschulden des anderen beweisen. Umgekehrt muss die beklagte Seite behaupten und beweisen, dass Sie am Schaden mitschuld sind. Wendet sie ein Mitverschulden gar nicht ein, wird es im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt.
Wird gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen, die fremdes Eigentum schützen soll, ist nicht nur der Schaden an der Sache selbst zu ersetzen. Auch die daraus folgenden weiteren Nachteile in Ihrem Vermögen sind zu ersetzen.
Nein. Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen darf nicht überspannt werden. Ein Gastwirt muss sein Lokal nicht schließen, nur weil der private Zufahrtsweg wegen ununterbrochener starker Schneefälle schwerer begehbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Pflicht aus dem Vertrag mit dem Gast stammt.
Ja. Wer einen Skilift betreibt, muss gefährliche Stellen entlang der Lifttrasse sichern. Dazu gehört auch die Ausstiegsstelle eines Schlepplifts. Verletzt er diese Pflicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, haftet er dafür.
Nein, das allein genügt nicht. Die Einhaltung behördlicher Anordnungen schließt die Pflicht zu weitergehender, durch die Umstände gebotener Vorsicht nicht aus. Behördliche Vorschriften umschreiben nur die Mindestanforderungen. Auch eine erteilte Benützungsbewilligung befreit Sie nicht davon, die Anlage in einem möglichst gefahrlosen Zustand zu erhalten und sie an neue Sicherheitsstandards anzupassen.
Ja. Wer als Geschäftsführer trotz Zahlungsunfähigkeit weiter neue Verbindlichkeiten eingeht, haftet den Gläubigern persönlich für den Schaden. Geschützt sind sowohl jene, die schon vorher eine Forderung hatten, als auch jene, die erst danach mit dem Unternehmen ins Geschäft gekommen sind. Wer erst später dazugekommen ist, bekommt das ersetzt, was er im Vertrauen auf das Geschäft verloren hat.
Ja, wenn Sie erkennen konnten oder mussten, dass die Mitfahrt gegen die Vorschriften verstößt. Die Regeln über die Beförderung von Personen schützen nicht nur andere, sondern auch Sie selbst. Sie können sich aber entlasten, wenn Sie beweisen, dass der Schaden auch ohne den Verstoß gleich eingetreten wäre.
Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.
Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.
Die Verletzung einer Schutzvorschrift verpflichtet nur insoweit zum Ersatz, als der Schaden gerade jenes Gut betrifft, das die Vorschrift schützen soll. Schäden, die außerhalb dieses Schutzzwecks liegen, sind nicht zu ersetzen.
Sie müssen Ihre Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen anpassen. Diese Pflicht bezieht sich aber nur auf Hindernisse, die Sie wahrnehmen können oder mit denen Sie rechnen müssen. Für ein Hindernis, das plötzlich und für Sie nicht vorhersehbar auftaucht, greift dieser Schutzzweck nicht.
Vor allem den Gegenverkehr; der nachfolgende Verkehr ist davon nicht geschützt. Erfasst sind aber auch andere, etwa Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr, erlaubt nach links Abbiegende und überholte Fahrzeuge. Unter Überfahren einer Sperrlinie darf grundsätzlich nicht überholt werden.
Das Überholverbot soll nicht nur den Gegenverkehr gefahrlos ermöglichen. Es soll auch alle Schäden verhindern, die beim Vorbeifahren am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen können.
Die Überholverbote dienen nicht nur dem gefahrlosen Gegenverkehr. Sie sollen auch jene Schäden verhindern, die während des Vorbeifahrens am überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen nach dem Überholen entstehen.
Die Strafbestimmung über den Betrug schützt auch Ihr Vermögen. Wurden Sie getäuscht und haben deshalb über Ihr Vermögen verfügt, ist der Schaden unmittelbar dadurch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden zunächst selbst getragen und dann auf Dritte weitergegeben haben.
Die Regeln über das Überqueren der Fahrbahn sollen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern verhindern. Der Oberste Gerichtshof wendet sie sinngemäß auch auf Geh- und Radwege an. Wer einen solchen Weg zum Überqueren betritt, muss daher ebenso auf herannahende Fahrräder achten.
Ja. Die Pflicht, ein abgestelltes Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern, ist eine Schutzvorschrift. Wer sie verletzt, haftet für Schäden, die gerade durch das Wegrollen entstehen. Verwirklicht sich diese Gefahr nicht, greift die Vorschrift dagegen nicht.
Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder sind eine Schutzvorschrift von erheblicher Bedeutung. Sie sollen erkennbar dafür sorgen, dass Fahrräder bei Dunkelheit von anderen wahrgenommen werden können. Wer ohne ausreichendes Licht oder ohne die vorgeschriebenen Rückstrahler fährt, verstößt dagegen.
Die Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, darunter jene für Bauarbeiten, dienen dem Schutz von Leben und Gesundheit bei der beruflichen Tätigkeit. Wer sie verletzt, kann dafür einstehen müssen.
Ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in gewisser Regelmäßigkeit vorkommt und selbst mit äußerster zumutbarer Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Ein schwerer Sturm oder unerwartete Kriegsgefahr können darunter fallen.
Ja. Die Vorschriften darüber, wer in einem Kindergarten angestellt werden darf, dienen auch dem Schutz der körperlichen Sicherheit der betreuten Kinder. Wie weit die Aufsichtspflicht im Einzelnen reicht, hängt aber von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Sie müssen jede zumutbare Maßnahme treffen, damit niemand Ihr Fahrzeug missbräuchlich und für die Allgemeinheit gefährlich benützt. Unterlassen Sie das, haften Sie für den Schaden. Ein offenes Fenster mit fahrbereiter Zündung oder das Überlassen an jemanden ohne Führerschein genügen dafür.
ÖNormen geben besonders gut wieder, was in einem Fachbereich als sicher und fachgerecht gilt, weil sie den Stand der Technik abbilden. Sie sind daher ein wichtiger Maßstab dafür, welche Sicherheit üblicherweise erwartet werden darf.
Steht fest, dass entweder ein Behandlungsfehler oder ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich den Schaden verursacht hat, und lässt sich das nicht klären, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass das Verhalten des Arztes rechtswidrig und schuldhaft war und für diesen Schaden konkret gefährlich sein konnte.