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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.01.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 23/23i

Worum es ging: Wann gelte ich als arbeitsunfähig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähig sind Sie dann, wenn Sie Ihrer bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit gar nicht nachgehen können oder nur mit der Gefahr, dass sich Ihr Zustand verschlimmert.

Das Krankengeld soll den Verdienstentgang ausgleichen, den Sie durch Ihre Arbeitsunfähigkeit erleiden, und Ihren Unterhalt sichern. Deshalb steht es Ihnen nur so lange zu, wie Sie wegen der Krankheit arbeitsunfähig sind.

Solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nach Ihrer letzten Tätigkeit, sondern nach den Regeln, die auch für Invalidität und Berufsunfähigkeit gelten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, welche Arbeit Ihnen als arbeitsuchender Person zumutbar wäre.

Erkranken Sie während der Freizeitphase einer vereinbarten Altersteilzeit, bleibt das ohne Auswirkung auf Ihr Arbeitsverhältnis. Einen Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung begründet das nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 77 ASVG § 11 ASVG § 120 ASVG § 122 ASVG § 138

Entscheidungstext

45 Absätze, 11.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Geschäftszahl

10ObS23/23i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Haymo Modelhart, Dr. Elisabeth Humer-Rieger, M.B.L., und Mag. Katrin Riesenhuber, Rechtsanwälte in Linz, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Dezember 2022, GZ 12 Rs 92/22v-12, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juli 2022, GZ 36 Cgs 41/22a-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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