Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 174/23d
Worum es ging: Kann das höhere Gericht das Verfahren noch beenden?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 22.09.2023, 5 R 131/23h-17
Zitierte Paragrafen
ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
1Ob174/23d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Dr. Kerstin König, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz-Burg, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.194,67 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 5 R 131/23h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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