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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 174/23d

Worum es ging: Kann das höhere Gericht das Verfahren noch beenden?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 501 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.681 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Geschäftszahl

1Ob174/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*, vertreten durch Dr. Kerstin König, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, Graz-Burg, vertreten durch Dr. Arno Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.194,67 EUR sA sowie Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 5 R 131/23h-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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