ZPO § 501
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wer ein Recht an einem fremden Grundstück durchsetzen will, kann dessen Bestehen feststellen lassen und im selben Verfahren auch die Eintragung im Grundbuch begehren. Verbinden müssen Sie beides aber nicht.
Dann wird Ihre Berufung wie eine gesetzlich unzulässige behandelt und zurückgewiesen. Machen Sie dagegen zulässige und unzulässige Gründe nebeneinander geltend, wird über die gesamte Berufung inhaltlich entschieden.
Wer in der Klage nur Beträge für die Anwalts- und Gerichtsgebühren nennt, hat damit noch nicht den Wert des Streitgegenstands angegeben, der für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts maßgeblich ist. Fehlt diese Angabe, gilt der gesetzlich vorgesehene Betrag als Streitwert. Das Berufungsgericht ist an diesen Betrag bei seinem eigenen Ausspruch nicht gebunden.
Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.
Die Revision ist unzulässig, wenn der Streit im Lauf des Berufungsverfahrens zu einer Bagatellsache geworden ist. Das ist etwa der Fall, wenn zuletzt nur noch die Nebengebühren und die Kosten bekämpft wurden.
Ob im konkreten Fall eine Wiederholung droht oder ob zwei Kennzeichen verwechselbar sind, hängt ganz von den Umständen ab. Solche Fragen haben über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof nimmt sie deshalb in der Regel nicht auf.
Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.
Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.
Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.
Spricht das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Streitgegenstands eine bestimmte Grenze nicht übersteigt, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn Sie gerade diese Bewertung bekämpfen wollen.