Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 221/23w
Worum es ging: Kann ich einen bestätigten Beschluss im Scheidungsverfahren weiter bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 08.11.2023, 3 R 183/23t-28
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2024
Geschäftszahl
5Ob221/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausschlusses aus der Eigentümergemeinschaft (hier wegen Beschlussfassung nach § 36 Abs 2 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2023, GZ 3 R 183/23t-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. Mai 2023, GZ 4 C 554/22s-21, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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