Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2024 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 221/23w

Worum es ging: Kann ich einen bestätigten Beschluss im Scheidungsverfahren weiter bekämpfen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

WEG 2002 § 36 ZPO § 528

Entscheidungstext

25 Absätze, 2.963 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2024

Geschäftszahl

5Ob221/23w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. I*, vertreten durch Dr. Markus Komarek, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausschlusses aus der Eigentümergemeinschaft (hier wegen Beschlussfassung nach § 36 Abs 2 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. November 2023, GZ 3 R 183/23t-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 30. Mai 2023, GZ 4 C 554/22s-21, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail