Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 10/24i
Worum es ging: Scheitert mein Rechtsmittel, weil die Frage inzwischen geklärt ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Oberste Gerichtshof nimmt Ihr Rechtsmittel nur an, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Diese Voraussetzung muss noch zu jenem Zeitpunkt bestehen, in dem er entscheidet. Wurde die Frage inzwischen in einer anderen Entscheidung geklärt, wird Ihr Rechtsmittel zurückgewiesen.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 10.07.2022, 62 Cg 17/21v-61
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.06.2023, 4 R 151/22p-78
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob10/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R* G*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.108,18 EUR sA, über die Revision der zweitbeklagten Partei (Revisionsinteresse: 16.707,08 EUR) gegen das Endurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2023, GZ 4 R 151/22p-78, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 10. Juli 2022, GZ 62 Cg 17/21v-61, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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