Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.02.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 158/23h

Worum es ging: Haftet der Hersteller, obwohl die Nachbesserung fehlgeschlagen ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 870 ABGB § 874 ZPO § 52

Entscheidungstext

48 Absätze, 13.223 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Geschäftszahl

2Ob158/23h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.600 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 30. Mai 2023, GZ 2 R 2/20z-32, womit das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 31. Oktober 2019, GZ 2 C 830/18y-25, aufgehoben wurde beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben, der Beschluss des Berufungsgerichts im Umfang des Feststellungsbegehrens aufgehoben und das klagsabweisende Ersturteil insoweit als Teilurteil wiederhergestellt. Die Entscheidung über die diesbezüglichen Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen, sohin hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung von 6.600 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung, wird dem Rekurs nicht Folge gegeben. Die diesbezüglichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail