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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 874

§ 874. In jedem Falle muß derjenige, welcher einen Vertrag durch List oder ungerechte Furcht bewirket hat, für die nachtheiligen Folgen Genugthuung leisten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Hätten Sie das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft, können Sie es Zug um Zug gegen Rückzahlung zurückgeben. Sie können stattdessen auch den Minderwert verlangen. Das Gericht setzt diesen nach freier Überzeugung zwischen fünf und fünfzehn Prozent des gezahlten und angemessenen Kaufpreises fest und darf dafür ein angebotenes Gutachten übergehen.

Solange kein Vertrag geschlossen ist, darf jede Seite die Verhandlungen beenden. Das gilt auch dann, wenn Sie schon fest damit gerechnet haben und dadurch einen Nachteil erleiden. Ersatz bekommen Sie nur, wenn die Gegenseite die Gespräche überhaupt nur geführt hat, um Ihnen zu schaden.

Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.

Wurden Sie beim Kauf arglistig getäuscht und wollen den Vertrag nicht auflösen, sondern anpassen lassen, richtet sich der Ausgleich nach dem Wertverhältnis. Auch über den Schadenersatz können Sie nicht mehr verlangen, als Ihnen nach dieser Berechnung zusteht.

Wenn Sie jemand mit Absicht getäuscht hat, damit Sie einen Vertrag abschließen, können Sie Schadenersatz verlangen. Sie müssen dafür den Vertrag nicht zuerst anfechten. Der Ersatzanspruch besteht auch dann, wenn Sie am Vertrag festhalten.

Ja. Wer Ihren Irrtum rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, haftet Ihnen dafür, auch wenn er nur fahrlässig gehandelt hat. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa nutzlose Aufwendungen und Nachteile daraus, dass Sie andere Gelegenheiten versäumt haben. Anfechten müssen Sie dafür nicht, Sie haben die Wahl.

Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Ersetzt wird nur jener Schaden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf Ihren Willen entstanden ist. Er kann darin liegen, dass Sie wegen der Täuschung einen für Sie nachteiligen Vertrag geschlossen haben, oder darin, dass Sie deswegen einen für Sie vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen haben.

Schon vor einem Vertragsabschluss besteht zwischen den Beteiligten ein Schuldverhältnis. Es besteht unabhängig davon, ob später wirklich ein Vertrag zustande kommt. Kommt keiner zustande, bleibt ein Verhältnis ohne Hauptleistungspflichten, das vor allem Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten umfasst.

Den Namen muss er nicht nennen, es genügt, dass Sie sich danach erkundigen können. Wer aber als Bevollmächtigter auftritt, ist am Vertragsgeschehen entscheidend beteiligt und trifft Aufklärungspflichten; verletzt er sie, haftet er Ihnen dafür. Verfolgt er beim Abschluss eigene Interessen, kann er sogar unmittelbar für Ansprüche gegen den Geschäftsherrn haften.

Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.

Auch der Vorstandsvorsitzende einer Bank kann persönlich einstehen müssen, wenn die Bank irreführende Werbeunterlagen zu verantworten hat. Voraussetzung ist, dass er absichtlich mitgewirkt oder dazu beigetragen hat. Wusste er, dass die Angaben falsch waren, kommt es nicht darauf an, welcher Bereich in der Bank für die Broschüren zuständig war.

Wer Sie arglistig getäuscht haben soll, muss tatsächlich gewusst haben, dass Sie sich irren. Er muss außerdem gewusst haben, dass dieser Irrtum Ihre Entscheidung beeinflusst.

Nein. Schadenersatz aus diesem Grund gibt es nur, wenn der Vertrag durch List oder durch ungerechte Furcht zustande gekommen ist. Auch eine fahrlässige Irreführung kann darunter fallen. Ein bloßer Irrtum ohne solches Verhalten des anderen reicht nicht.

In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.

Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.

Wer das Vertrauen des Verhandlungspartners weit über das übliche Maß hinaus in Anspruch nimmt, muss auf ihn Rücksicht nehmen, auch wenn noch gar kein Vertrag geschlossen ist. Lassen Sie ein Objekt eigens nach den Vorgaben eines künftigen Mieters umbauen, muss dieser Sie deutlich warnen, wenn er den Abschluss noch nicht sicher will. Unterbleibt diese Warnung, kann er für Ihre Aufwendungen einstehen müssen.

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