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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 20/24p

Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Wer einen Verlust aus einem verbotenen Spiel bereits bezahlt hat, kann dieses Geld nicht zurückfordern. Die Zahlung bleibt also endgültig.

Nein. Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmungen über das Glücksspiel dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat die Anträge zurückgewiesen und die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols in einem Parallelverfahren inhaltlich verneint. Auch mit dem Unionsrecht ist das Monopol nach ständiger Rechtsprechung vereinbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

25 Absätze, 4.686 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2024

Geschäftszahl

5Ob20/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei N1 * Ltd., *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 54.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2023, GZ 13 R 253/23f-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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