Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 3/24b
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.
Die Unfallversicherung leistet nur für jene Folgen, die allein auf den Unfall zurückgehen. Hatten Sie schon vor dem Unfall eine Krankheit oder ein Gebrechen und haben diese die Unfallfolgen beeinflusst, wird das nach den Bedingungen berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.03.2023, 35 Cg 3/23i-99 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.11.2023, 33 R 107/23g-105
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Geschäftszahl
7Ob3/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei I* L*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 96.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. November 2023, GZ 33 R 107/23g-105, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. März 2023, GZ 35 Cg 3/23i-99 bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.800,50 EUR (darin enthalten 466,75 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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