Kürzt die Unfallversicherung wegen meiner Vorerkrankung?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Art 11.2. AUVB 2016 (Kürzung bei unfallfremden Mitwirkungsanteil)OGH 7 Ob 201/24w, 18.12.2024
- Hier zu Art 21.3 UB00: Eine Minderung wegen Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen kann auch bei einer nach Art 6.2 UB00 versicherten Verletzung (Unfallfiktion) in Betracht kommen.OGH 7 Ob 3/24b, 06.03.2024
- Hier: Art 20.2 AUVB 2012 idF 7/2015.OGH 7 Ob 147/21z, 15.09.2021
- Hier. 100 % Mitwirkungsanteil einer Vorschädigung.OGH 7 Ob 170/18b, 26.09.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119520 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 7 Ob 148/25b, 19.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 201/24w, 18.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 3/24b, 06.03.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
AUVB 1980 Art3 Pkt1.1; VersVG §179 ff
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zuerst wird der gesamte Invaliditätsgrad festgestellt und davon die schon vorher bestehende Invalidität abgezogen. Aus dem verbleibenden Grad wird die Leistung errechnet. Erst danach wird diese Leistung noch um jenen Anteil gekürzt, mit dem eine Krankheit oder ein Gebrechen mitgewirkt hat.
Nein. In der Unfallversicherung ist jeder Unfall ein eigener Versicherungsfall und mit seinen Folgen getrennt zu beurteilen. Haben Sie sich über einen früheren Unfall verglichen, betrifft das nur diesen; für spätere Unfälle ist der damals angenommene Grad nicht bindend. Hat der Versicherer damals zu viel gezahlt, darf er das jetzt nicht ausgleichen.