Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 159/23t
Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.
Wird die Anfechtung im Kostenpunkt in der Berufung mitausgeführt, wird sie dafür an sich nicht gesondert honoriert. Anders ist es, wenn Sie in zweiter Instanz in der Hauptsache gewonnen, in dritter Instanz aber verloren haben und das Höchstgericht bei den Kosten des ersten Verfahrens dann Ihrem damaligen Kostenargument folgt. Dann steht Ihnen der Ersatz jener Kosten zu, die Sie bekommen hätten, wenn sich Ihr Erfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.
Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 30.09.2022, 19 Cg 70/21x-18
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.06.2023, 4 R 180/22b-26
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.03.2024
Geschäftszahl
7Ob159/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*gmbH, *, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2023, GZ 4 R 180/22b-26, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. August 2023, GZ 4 R 180/22b-29, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. September 2022, GZ 19 Cg 70/21x-18, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache wiederhergestellt wird und die Kostenentscheidung lautet:
„2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 5.813,16 EUR (darin enthalten 792 EUR an Barauslagen und 836,86 EUR an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
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