Bekomme ich die Kosten meines Kostenrekurses ersetzt?
betrifft Kläger, Beklagter, Parteien
Wird die Anfechtung im Kostenpunkt in der Berufung mitausgeführt, wird sie dafür an sich nicht gesondert honoriert. Anders ist es, wenn Sie in zweiter Instanz in der Hauptsache gewonnen, in dritter Instanz aber verloren haben und das Höchstgericht bei den Kosten des ersten Verfahrens dann Ihrem damaligen Kostenargument folgt. Dann steht Ihnen der Ersatz jener Kosten zu, die Sie bekommen hätten, wenn sich Ihr Erfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Beantwortung des Kostenrekurses ist mit dem für die Berufungsbeantwortung gebührenden Kostenersatz abgegolten.OGH 2 Ob 39/25m, 29.04.2025
- Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können.OGH 8 ObA 30/09h, 23.03.2010
- Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss.OGH 2 Ob 105/09v, 18.12.2009
- Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden.OGH 9 ObA 14/08m, 03.03.2008
- Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben.OGH 2 Ob 135/07b, 27.09.2007
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- Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird.OGH 2 Ob 85/06y, 27.02.2007
- Die in 8 ObA 117/04w vertretene Auffassung, dass eine nur im Kostenpunkt erfolgreiche Berufung nicht (also auch nicht im Ausmaß des Obsiegens im Kostenpunkt) zu honorieren sei, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Der Beklagte hat die Kosten für einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache zu ersetzen, weil der Kläger die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte.OGH 4 Ob 171/06k, 19.12.2006
- Ausdrücklich gegenteilig zu RS0119892.OGH 1 Ob 8/06t, 07.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087844 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 2 Ob 39/25m, 29.04.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 159/23t, 06.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 106/22m, 24.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 128/15g, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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