Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich nur wegen Kosten gewinne?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien eines Verfahrens
Sind Sie mit einer Berufung nur im Kostenpunkt erfolgreich, erhalten Sie dafür keinen eigenen Kostenersatz. Die Kostenfrage wirkt sich nicht auf die Bemessungsgrundlage aus. Die Kosten eines bloß gedachten Kostenrekurses können auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite eine ebenso gedachte Beantwortung zu berücksichtigen wäre.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 06.03.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz im Streitverfahren auch ergangener gegenteiliger Entscheidungen (vgl die Nachweise in 2 Ob 162/10b) zu folgen.OGH 5 Ob 148/13w, 20.05.2014
- Hier: Gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu.OGH 3 Ob 43/11m, 06.07.2011
- Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können.OGH 8 ObA 30/09h, 23.03.2010
- Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss.OGH 2 Ob 105/09v, 18.12.2009
- Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden.OGH 9 ObA 14/08m, 03.03.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben.OGH 2 Ob 135/07b, 27.09.2007
- Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird.OGH 2 Ob 85/06y, 27.02.2007
- Diese Auffassung kann nicht auf einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache übertragen werden, weil er die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte.OGH 4 Ob 171/06k, 19.12.2006
- Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte (siehe RS0087844).OGH 1 Ob 8/06t, 07.03.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119892 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 7 Ob 159/23t, 06.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 44/21k, 14.09.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 128/15g, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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