Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 36/24y
Worum es ging: Kann ich die Rückgabe meines Kindes noch verhindern?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist die Rückgabe eines Kindes rechtskräftig angeordnet, können Sie bei der Durchsetzung keine Einwände mehr nachholen, die Sie schon im vorangegangenen Verfahren hätten vorbringen können. Auch der Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls zählt nur dann, wenn er sich auf Umstände stützt, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten sind.
Ob das Wohl eines Kindes durch eine Rückgabe gefährdet wäre, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Diese Frage ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu beurteilen.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 110 AußStrG § 62 AußStrG § 71
Entscheidungstext
22 Absätze, 2.814 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2024
Geschäftszahl
6Ob36/24y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D* T*, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin E* S*, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen N* T*, geboren am * 2016, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Jänner 2024, GZ 16 R 20/24s-88, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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