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Kann ich die Rückgabe meines Kindes noch verhindern?

günstig für Antragsteller betrifft Eltern, Kinder, Obsorgeberechtigte
Ist die Rückgabe eines Kindes rechtskräftig angeordnet, können Sie bei der Durchsetzung keine Einwände mehr nachholen, die Sie schon im vorangegangenen Verfahren hätten vorbringen können. Auch der Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls zählt nur dann, wenn er sich auf Umstände stützt, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten sind.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindeswohl sei gefährdet, kann selbst wenn der Rückgabepflichtige dies im Titelverfahren einzuwenden unterließ, nur auf Sachverhalte gestützt werden, die sich nach der Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Rechtliches Gehör im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.

günstig für Antragsgegner Rücknahme des Aufteilungsantrags

Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.

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