Kann ich die Rückgabe meines Kindes noch verhindern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Rückführungsentscheidung ist gemäß § 110 Abs 1 AußStrG nicht nach der Exekutionsodnung zu vollstrecken. Vielmehr hat das Gericht nach § 110 Abs 2 AußStrG angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen.OGH 6 Ob 113/14g, 30.07.2014
- Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH.OGH 6 Ob 134/13v, 28.08.2013
- Nach § 110 Abs 1 AußStrG ist zwar eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Rückführungsentscheidung nach dem HKÜ beziehungsweise nach Art 10, 11 Brüssel IIa‑VO ausgeschlossen. Das Gericht hat aber nach Abs 2 angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, wobei die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens auch von Amts wegen erfolgen kann.OGH 6 Ob 86/13k, 08.05.2013
- Der Oberste Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die von den Vorinstanzen vertretene Auffassung und die von ihnen gewählte Vorgangsweise, Rückführungsanordnung und deren amtswegige Durchsetzung für den Fall ihrer Nichtbefolgung in einem Beschluss zu verbinden. Da Österreich nach internationalen Vorgaben gehalten ist, Rückführungsverfahren einschließlich der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen mit gebotener Eile und unter Anwendung des zügigsten Verfahrens des nationalen Rechts durchzuführen, ist eine sofortige Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Rückführungsentscheidung für den Fall eines Zuwiderhandelns jedenfalls dann zulässig, wenn der Entführer ‑ wie hier die Mutter anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Erstgericht ‑ bereits im Rückführungs‑(titel‑)verfahren ausdrücklich erklärt, dass er im Fall einer „rechtskräftigen letztinstanzlichen Rückkehranordnung“ das Kind dennoch „nie freiwillig herausgeben“ werde.OGH 6 Ob 75/13t, 22.04.2013
- Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können.OGH 2 Ob 8/10f, 17.02.2010
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Keine Anwendbarkeit der Regeln der EO.OGH 2 Ob 8/10f, 17.02.2010
- Die Durchsetzung bzw Vollziehung einer Rückgabeentscheidung nach dem HKÜ hat analog § 110 AußStrG zu erfolgen. Insofern enthält auch das Bundesgesetz vom 9. 6. 1988 zur Durchführung des HKÜ, BGBl 1988/513 idgF, keine Sonderregelungen.OGH 2 Ob 8/10f, 17.02.2010
- Das Verfahren über die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung gemäß Art 12 Abs 1 HKÜ ist gemäß Art 47 Brüssel IIa-VO nach nationalen Vorschriften, also hier nach § 110 AußStrG zu führen.OGH 5 Ob 260/09k, 11.02.2010
- Im Vollstreckungsverfahren kann der nach dem HKÜ Rückgabepflichtige keine Einwendungen aus dem Titelverfahren nachholen, sondern sich nur auf Sachverhalte stützen, die sich nach Erlassung der Entscheidung im Titelverfahren ereigneten.OGH 5 Ob 260/09k, 11.02.2010
- Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen auf Grund des Übereinkommens hat nach innerstaatlichem Recht - allerdings mit den sich aus der Zielsetzung des Übereinkommens ergebenden Modifikationen - zu erfolgen.OGH 4 Ob 2288/96s, 15.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007272 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 6 Ob 36/24y, 20.03.2024
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Im Außerstreitverfahren müssen Sie erfahren, worum es geht, was die anderen Beteiligten vorbringen und was die Erhebungen ergeben haben, und Sie müssen dazu Stellung nehmen können. Dieses Recht ist gewahrt, wenn Sie Gelegenheit haben, sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen. Dass Sie sich in einem anderen, davor geführten Verfahren äußern konnten, genügt dafür nicht.
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.