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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 23/24a

Worum es ging: Muss ich eine falsche Mieterhöhung des Vermieters beachten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein verfehltes Erhöhungsbegehren müssen Sie nicht weiter beachten und der unrichtigen Vorschreibung nicht Folge leisten. Das gilt auch dann, wenn der Index, auf dem die Wertsicherungsvereinbarung beruht, später tatsächlich so steigt, dass eine Erhöhung wirksam wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 2.684 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.03.2024

Geschäftszahl

8Ob23/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* KG, *, vertreten durch Mag. Maximilian Cabjolsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* S*, vertreten durch Mag. Gregor Michalek, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.162,43 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2023, GZ 38 R 143/23w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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