Muss ich eine falsche Mieterhöhung des Vermieters beachten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Erhöhungsbegehren des Vermieters, das dieser auf einen nicht vereinbarten Index und damit auch auf unrichtige Termine stützt, ist wirkungslos und muss daher vom Mieter nicht beachtet werden.OGH 8 Ob 23/24a, 22.03.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069723 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 4.
- OGH 1 Ob 2/26i, 28.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 127/25z, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 23/24a, 22.03.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Verlangt der Vermieter die Wertsicherung auf Grundlage eines zu hohen Mietzinses, hat er sie dennoch geltend gemacht. In dem höheren, unzulässigen Begehren ist das zulässige geringere Ausmaß notwendigerweise enthalten.
Bei alten Mietverträgen darf der Vermieter verlangen, dass der Hauptmietzins auf die gesetzlichen Mindestbeträge angehoben wird. Dieses Recht steht ihm jedes Mal zu, wenn diese Beträge durch eine Verordnung erhöht werden. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag keine Wertsicherung vereinbart wurde und bereits ein Erhaltungsbeitrag eingehoben wird.