Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 8/23v
Worum es ging: Kann ich eine Kündigung als sittenwidrig bekämpfen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.
Nein. Die Regelung über die Dienstzeit schützt nur, wenn wegen eines Personalüberschusses gekündigt wird und der Abbau tatsächlich erforderlich ist. Wurde Ihnen eine Weiterbeschäftigung angeboten, die Sie abgelehnt haben, können Sie sich darauf nicht berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.12.2022, 8 Ra 110/22p-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ArbVG § 105 ZPO § 502
Entscheidungstext
48 Absätze, 11.928 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Geschäftszahl
8ObA8/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat MMag. Matzka als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. H* K*, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2022, GZ 8 Ra 110/22p-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Juli 2022, GZ 30 Cga 34/21h-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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