Schützt mich meine lange Dienstzeit bei jeder Kündigung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.03.2024 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unter Beinhaltung des bisherigen Dienstorts auf einen anderen Flugzeugtyp umzuschulen, lässt sich dem Kollektivvertrag nicht entnehmen. Nach Punkt 65.9 Bord-KV sind die durch Umschulung zu besetzenden Stellen vielmehr auszuschreiben und aus dem Kreis der Bewerber nach dem Senioritätsprinzip zu besetzen.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
- Hier: Beim Kläger wäre eine Kündigung aber gar nicht „erforderlich“ gewesen, vielmehr wurden ihm verschiedenste Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angeboten. Da der Kläger sich der von der Beklagten angeordneten Verlegung des Dienstorts nach Wien widersetzt hat und die Versetzung ohne seine Zustimmung auch nicht möglich war, kann er sich nicht auf seine Seniorität gegenüber Piloten berufen, die in Wien beschäftigt und vom erforderlichen Personalabbau gar nicht betroffen sind.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
- Nach dem Wortlaut des Punkt 69.2 KV-Bord, gilt das Senioritätsprinzip im Fall einer (Teil-)Betriebsstilllegung für den „erforderlichen“ Personalabbau.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
- Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015.OGH 8 ObA 92/22w, 23.02.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064368 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 8/23v, 22.03.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
KollV für die kaufmännischen und technischen Dienstnehmer und das Bordpersonal der Tyrolean Airways - Luftfahrt AG - Flughafenbetriebsgesellschaft allg
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Anspruch auf den Pensionszuschuss aus der betrieblichen Regelung für das Kabinenpersonal ist es nicht nötig, bis zum Erreichen des Pensionsalters im Betrieb tätig gewesen zu sein. Ein früheres Ausscheiden schadet dem Anspruch also nicht.
Ob Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, richtet sich nicht nach dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wurde. Maßgeblich ist der letztmögliche Tag, an dem für denselben Endtermin noch mit der kürzeren Frist gekündigt hätte werden können. Haben Sie an diesem Tag das entsprechende Dienstjahr bereits vollendet, gilt die längere Frist.