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Kann ich eine Kündigung als sittenwidrig bekämpfen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Wer unter das Betriebsverfassungsrecht fällt, kann eine Kündigung grundsätzlich nur über die dort vorgesehenen Anfechtungsgründe bekämpfen und nicht zusätzlich mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit. Für Arbeitnehmer, die nicht unter dieses Gesetz fallen, bleibt der Weg über die Sittenwidrigkeit aber voll offen. Wo der Gesetzgeber den Schutz gegen Kündigungen aus verpönten Beweggründen nicht besonders geregelt hat, muss dieser Rückgriff möglich bleiben.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.08.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Dem Arbeitnehmer ist die Berufung auf § 879 ABGB bei allen nunmehr unter § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG fallenden (materiellen) Anfechtungssachverhalten grundsätzlich verwehrt. § 879 ABGB bleibt aber jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, voll anwendbar. Der Sittenwidrigkeit von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften kommt nämlich eine so allgemeine und fundamentale Bedeutung zu, dass es nicht zulässig erscheint, ein privatrechtliche Grundprinzip durch die kollektivrechtliche Konstruktion des Kündigungsschutzes vollkommen zu substituieren. Soweit nicht der Gesetzgeber den Schutz gegen Motivkündigungen besonders geregelt hat und diese Regeln nicht wenigstens analog anzuwenden sind, muss daher der Rückgriff auf § 879 ABGB gewährleistet sein.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018163 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 7.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Ausnahmegründe bei der Kündigungsanfechtung

Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.

günstig für Arbeitgeber Konkurrenzklausel und Abwerben von Kunden

Ein Verstoß gegen eine Konkurrenzklausel allein ist nur ein Vertragsbruch. Sittenwidrig wird er, wenn zusätzliche Umstände dazukommen, etwa wenn Geschäftsunterlagen kopiert werden oder wenn ein Mitarbeiter schon während des laufenden Dienstverhältnisses betreute Kunden für sich abwirbt. Ob das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

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